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date: '2026-07-18'
description: 'Unterstützen Sie den CDU-Stadtverband Schöningen mit einer Spende. Dank Ihrer Hilfe können wir den Wahlkampf und unsere übrige Partei überhaupt erst durchführen - dafür Danken wir!'
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#  Spenden 

Unterstützen Sie den CDU-Stadtverband Schöningen mit einer Spende. Dank Ihrer Hilfe können wir den Wahlkampf und unsere übrige Partei überhaupt erst durchführen - dafür Danken wir!

Aktuell ist eine Spende nur per Überweisung möglich. Auf dieser Seite können Sie sich einen individuellen Zahlungs-QR-Code erstellen und dann mit Ihrer Banking-App scannen. Falls Sie die Seite am Handy aufrufen, machen sie einfach einen Screenshot des Codes und laden ihn in ihrer Banking App hoch.

  Betrag wählen      

   Verwendungszweck Zweck   Name und Anschrift (für die Zuordnung)  Wichtiger Hinweis: Damit Ihre Spende unserem Stadtverband zugeordnet werden kann, geben Sie bitte "Spende Stadtverband Schöningen" im Verwendungszweck an (bei Verwendung des QR-Code automatisch hinzugefügt) Wünschen sie eine Spendenbescheinigung, ergänzen Sie bitte außerdem Name und Anschrift, damit eine zuordnung erfolgen kann.

   Bankverbindung  Kontoinhaber  CDU Deutschland Kreisverband Helmstedt   IBAN  DE42 2709 2555 3023 8749 00     

### Spendenbescheinigung

Wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, geben Sie Ihre Anschrift bitte im Verwendungszweck an — dann senden wir sie Ihnen automatisch zu. Sollten die Zeichen im Verwendungszweck nicht reichen, oder Sie die Eintragung vergessen haben, wenden sie sich bitte an die Geschäftsstelle des CDU-Kreisverband Helmstedt

 CDU-Kreisverband Helmstedt
 Maschweg 2, 38350 Helmstedt
 <info@cdu-helmstedt.de>
 [05351 2341](tel:053512341)

### Steuerliche Absetzbarkeit

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 6.600,- €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 13.200,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3.300,- €/6.600,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 3.300,- €/6.600,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt.

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